Bauherren-Haftpflichtversicherung
Baugruben
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Wer haftet bei Vertiefungen?
Die Zahl der Schäden durch Vertiefungen (Baugruben) steigt. Hier setzt eine Vorschrift des § 909 BGB an:
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstückes die erforderliche Stütze
verliert, es sein denn, dass für eine sonstige Befestigung gesorgt wird.
Diese Vorschrift wendet sich nicht nur an Architekten und Unternehmer, sondern vor allem auch an den Bauherrn.
Jede bewusste oder fahrlässige Untätigkeit bei erkannten oder erkennbaren Unzulänglichkeiten gehen zu seinen Lasten.
Jeder Versuch, sich bei Schäden an Nachbarhäusern auf deren mangelhafte Beschaffenheit zu berufen, ist aussichtslos.
Die Rechtsprechung hierzu ist eindeutig: Auf die Besonderheiten des Nachbarhauses ist Rücksicht zu nehmen, auch wenn
dadurch größere Aufwendungen entstehen. Der Bauherr hat in diesen Fällen nicht einmal Anspruch auf eine Beteiligung
des Nachbarn an höheren Baukosten.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich um unzumutbare Belastungen handelt, die zu dem Nutzen eines Grundstückes in
keinem Verhältnis stehen.


