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Bauherren-Haftpflichtversicherung
Gesichtspunkte der Haftung
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Nach welchen Gesichtspunkten haftet der Bauherr?
Der Bauherr haftet im allgemeinen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die die Rechtsprechung aus § 823
des BGB entwickelt hat.
Das bedeutet für den Geschädigten, er muss
- den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem Tun oder Unterlassen und der Schädigung und
- das Verschulden des Bauherrn beweisen.
In der Praxis spielt der § 909 BGB eine wichtige Rolle. Er legt den Umfang der Sorgfaltspflicht des Bauherrn bei
Grundstücksvertiefungen (zum Beispiel Baugruben) fest, die oft Ursachen für Schäden an Nachbargebäuden sind.
Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Fähigkeit des Bauherrn. Dies und die
wiederkehrenden Hinweise der Gerichte, der Bauherr habe für die Beseitigung festgestellter, gefahrbringender Umstände
zu sorgen und Zweifeln nachzugehen, zeigen die Notwendigkeit einer Bauherren-Haftpflichtversicherung.
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