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Versicherungsschutz

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private Versicherungen - Bauherrenhaftpflichtversicherung
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Umfang des Versicherungsschutzes

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr für Neubauten, Umbauten,
Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten. Mitversichert ist dabei das Haus- u. Grundstücksrisiko für das zu bebauende
Grundstück.
Die Versicherung endet mit der Beendigung der Bauarbeiten, spätestens drei Jahre nach Vertragsbeginn.
Sind die Bauarbeiten in dieser Zeit nicht abgeschlossen, so ist eine Verlängerung des Versicherungsschutzes zu
beantragen.

Voraussetzung: Planung, Bauleitung und Bauausführung werden nicht selbst vorgenommen.

Aber: Das Bauen in eigener Regie kann gegen einen Prämienzuschlag - abhängig vom Wert der Eigenleistung -
mitversichert werden.

Die Leistungen der Bauherren-Haftpflichtversicherung:

  • Prüfung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches,
  • Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen,
  • Übernahme einer Rechtsschutzfunktion, wenn es zu einem Haftpflichtprozess kommt (bei der Prozessfreudigkeit und den hohen Streitwerten in Bauprozessen ein entscheidender Vorteil),
  • Bezahlung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen.

Das Grundstücks-Haftpflichtrisiko ist bis zur Bauabnahme - längstens jedoch bis zum Bezug des Gebäudes -
in der Regel prämienfrei mitgedeckt.

Im Rahmen eines Haus- u. Grundstücks-Haftpflichtversicherungsvertrages wird die Bauherren-
Haftpflichtversicherung meist mit einem geringen Betrag (z.B. 25.000,-- € oder häufig auch mehr) je Bauvorhaben
mitversichert. Dadurch soll vermieden werden, dass ein Hausbesitzer für jede Umbau- oder Reparaturarbeit eine
Versicherung abschließen muss.

In der Privat-Haftpflichtversicherung ist, im Rahmen des mitversicherten Haus- u. Grundbesitzerrisikos, die
gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten mit meist unterschiedlichen Höchstsummen je
Bauvorhaben mitversichert. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB).

Die Beiträge für eine Bauherren-Haftpflichtversicherung können Sie steuerlich geltend machen (abzugsfähige
Werbungskosten).



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