Bauherren-Haftpflichtversicherung
Wer braucht eine Bauherren-Haftpflichtversicherung?
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Wozu soll der Abschluss einer Bauherren-Haftpflichtversicherung gut sein?

Es ist eine weit verbreitete Meinung, der Bauherr habe kein eigenes
Haftpflichtrisiko, da er den Bau nicht selbst durchführe, sondern damit einen
sachverständigen Personenkreis betraue.
Tatsächlich aber ist der Bauherr damit nicht von den eigenen
Sorgfaltspflichten befreit. Er kann sehr schnell in einen Haftpflichtschaden
verwickelt sein, und zwar wegen Verletzung:
- der Verkehrssicherungspflicht (mit der Einrichtung der Baustelle, dem
Aufstellen von Baubuden und Geräten, dem Stapeln von Material, dem
Absperren des Baugeländes), - der Überwachungspflicht,
- der Auswahlpflicht.
Wie Gerichtsurteile zu den Verkehrssicherungspflichten des Bauherrn zeigen, setzt er sich dem Risiko eigener
Haftung aus, wenn z. B.:
- Baumaterial auf der Fahrbahn gelagert wird, ohne ordnungsgemäß abgesichert zu sein, und es deshalb zu
einem Verkehrsunfall kommt; - die Kellerschächte des kurz vor der Vollendung stehenden Neubaus nicht provisorisch abgedeckt sind (weil z.B.
die Roste noch nicht angeliefert wurden); - in einer engen Straße ohne Bürgersteig eine Latte des Bauzaunes, die sich gelockert hatte, auf ein
vorbeifahrendes Auto fällt; - ein spielendes Kind in eine nicht abgedeckte Kalkgrube stürzt und dadurch schwere Augen- oder
Hautverätzungen erleidet (Das Aufstellen eines Schildes: "Betreten der Baustelle verboten. Eltern haften für
ihre Kinder!" hat mehr psychologische Wirkung und befreit den Bauherrn nicht von der Haftungspflicht); - der Bauherr es bei der Aufstockung seines Mietshauses unterlässt, die Hausbewohner darauf aufmerksam zu
machen, dass im unteren Stockwerk wegen der Bauarbeiten das Treppengeländer entfernt werden musste
und deshalb jemand stürzt und sich schwer verletzt; - jemand auf einem provisorischen Verbindungsweg zwischen Straße und fertigem Haus einen Unfall erleidet
(Verunreinigungen der Straße, zum Beispiel durch Ausschachtungsarbeiten, müssen beseitigt werden).
In allen Beispielen handelt es sich um höchstrichterliche Urteile. Der Bauherr hat hier seine Verkehrssicherungspflicht
schuldhaft verletzt, da auch für ihn als Laien die für Dritte bestehende Gefahren ersichtlich waren oder von ihm hätten
erkannt werden müssen.
Wegen der vielen Schadenmöglichkeiten gilt in der Rechtsprechung: der Bauherr als Veranlasser des Bauvorhabens
"eröffnet" eine Gefahrenquelle und ist verpflichtet, für die Abwendung von Personen- und Sachschäden zu sorgen
(Verkehrssicherungspflichten).
Dabei kann er seine Aufsichtspflicht nicht auf andere Personen übertragen.


