Elementarschäden
Grundsätze
Grundsätze
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Elementarschadendeckung
Wichtig ist, dass die Folgen von Hochwasser nicht automatisch durch eine Wohngebäude- oder Hausratversicherung bzw.
einer gewerblichen Versicherung abgedeckt sind, sondern eben nur durch die genannte Elementarschaden-
Versicherung.
Es gelten folgende Grundsätze:
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Keine Einzelpolice für Elementarschäden
Elementarschaden-Deckungen werden nur im Paket mit Hausrat- und Wohngebäude oder als Ergänzung zu
einer gewerblichen Police angeboten.Kunden müssen sich in der Regel an den Schäden durch eine Selbstbeteiligung von ein bis zehn Promille der
Gesamtversicherungssumme beteiligen. Dabei gilt meist eine Mindestbeteiligung ab etwa 250 €. Auch nach
oben ist das Risiko meist bis ca. 5.000 € begrenzt.
Es gilt in jedem Fall, was in der Police steht! -
DDR-Verträge gelten weiter
In den alten DDR-Police, die später von der Allianz-Versicherung übernommen wurden, waren
Hochwasserschäden noch automatisch mitversichert. Allerdings nur dann, wenn Versicherungsnehmer in
Ostdeutschland ihre DDR-Hausratversicherung fortgeschrieben haben.
Neuabschlüsse sind aber seit langer Zeit nicht mehr möglich.
In der Wohngebäudeversicherung wird ab einem Zeitwert von 40 % des Wiederaufbauwertes grundsätzlich
nur der Zeitwert entschädigt.
Im Rahmen der Hausratversicherung gilt: bei weniger als 1/5 seines Neuwertes wird ebenfalls der Zeitwert
ersetzt. -
Kraftfahrzeuge
Wer sein Kraftfahrzeug oder seinen Anhänger im Wasser wiederfindet, kann ebenso wie bei Hagelschäden
seiner Teilkasko-Versicherung die entstandenen Schäden melden. Höchstgrenze für die Ersatzleistung ist
grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert.
Bei Teilschäden (z. B. Lackierung oder zerstörte Batterien) können Abzüge "neu für alt" vorgenommen
werden. Einen Höherstufungsschaden wie in der Vollkasko-Versicherung gibt es hierbei jedoch nicht.Innerhalb der Vollkasko-Versicherung ist die Teilkasko-Versicherung enthalten.
Daher können auch Vollkasko-Versicherte ohne Rabattverlust Schäden aus Elementarschäden ihrer
Versicherung melden.Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist selbstverständlich, dass auch eine Kasko-Police besteht.
Wer jedoch sein Fahrzeug trotz Polizeiwarnung in ein Überschwemmungs-Gefahrengebiet hineinsteuert, kann
selbst mit einer Kasko-Police auf seinen Kosten sitzen bleiben. Hier wird in den meisten Fällen grobe
Fahrlässigkeit unterstellt und deshalb die Zahlung verweigert.


