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Vorsorgevollmacht

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Vorsorgevollmacht

 
Wer seine eigenen Rechtsgeschäfte nicht mehr ausüben kann, braucht einen gesetzlichen Vertreter,
der für ihn handelt. Was bei Kindern selbstverständlich ist, wird bei Volljährigen zum Problem, sofern
nicht durch eine Vollmacht vorgesorgt wurde. Die Vorsorge berechtigt bzw. verpflichtet (gem. §1901 a
BGB) den Bevollmächtigten zur Erledigung einzelner Rechtsgeschäfte (Spezialvollmacht) oder zur
generellen Regelung aller Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) für den Vollmachtgeber. Eine umfassende
Vorsorgevollmacht soll nach Möglichkeit die Einrichtung einer Betreuung durch das
Vormundschaftsgericht vermeiden.

Ist kein Betreuer im Besitz einer Vollmacht, wird eine geeignete Person vom Vormundschaftsgericht bestellt.
Kann jedoch ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln, so ist nach dem Willen des Gesetzgebers kein
gerichtlicher Betreuer erforderlich (§ 1896 BGB). Vor diesem Hintergrund spricht man in der Rechtspraxis auch von
einer Vorsorgevollmacht, die ein Bevollmächtigter vorlegen muss, will er für eine betreute Person Rechtsgeschäfte
erledigen.

Die Vorsorgevollmacht hat einen vorsorgenden Charakter und soll nicht erst unter dem Druck des Ernstfalles erteilt
werden, sondern frühzeitig auf Grund reiflicher Überlegung. Sie wird sofort wirksam, tritt aber erst in Kraft, wenn der
Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst ganz oder teilweise wahrnehmen kann. Er kann
den Umfang der Vollmacht frei bestimmen, doch empfiehlt sich eine umfassende Bevollmächtigung, um alle denkbaren
Angelegenheiten erledigen zu können.

In den meisten Fällen wird die Regelung vermögensrechtlicher und persönlicher Angelegenheiten vorgenommen.
Dabei ist es besonders wichtig, dass der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten seine Wünsche und Vorstellungen so
detailliert wie möglich mitteilt.

Bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten handelt es sich beispielsweise um Grundstücke, Miethäuser oder finanzielle
Fragen. Es können jedoch auch Verbindlichkeiten eingegangen oder gegenüber Gerichten, Behörden und öffentlichen
Stellen gehandelt werden.

Bei persönlichen Angelegenheiten kann es sich um Erklärungen in Bezug auf die Gesundheit (z. B. Einwilligung in eine
ärztliche Behandlung, Fragen der Pflege bei Gebrechlichkeit) handeln oder um Entscheidungen über Freiheit
entziehende Maßnahmen wie die Anbringung von Bettgittern oder Gurten. Auch Aufenthalte und Unterbringung in
Pflegeheime können über eine Vorsorgevollmacht bestimmt werden. Sie berechtigt zudem, Krankenunterlagen
einzusehen sowie alle Informationen durch behandelnde Ärzte einzuholen.

Besonders wichtig ist die Regelung der letzten Lebensphase, die auch Richtlinie für das spätere Handeln des
Bevollmächtigten bedeuten.

Weil es sich um eine besondere Vertrauensstellung handelt, sollten nur Personen des besonderen Vertrauens
eingesetzt werden, die zudem auch in der Lage sind, die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Gerade bei der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte eigenverantwortlich tätig und grundsätzlich nicht durch das
Gericht überwacht. Wegen der besonderen und nicht leicht zu erledigenden Aufgabe sollte die oder der
Bevollmächtigte vorher befragt werden, ob er diese Aufgabe übernehmen möchte.

Aus diesem Grund sind es meist Familienangehörige oder enge Freunde, die sich allein oder als Gruppe zur Verfügung
stellen. Ein enger persönlicher Kontakt empfiehlt sich, um die Wünsche und den Willen des Vollmachtgebers zu
erkennen und die Handlungen des bzw. der Bevollmächtigten zu leiten.




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