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Nach welchen Gesichtspunkten haftet der Besitzer eines Öltanks?
Die gesetzliche Haftungsgrundlage für Folgen aus Gewässerschäden ist § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Danach haftet der Inhaber eines Öltanks oder einer sonstigen Anlage mit gewässerschädlichen Substanzen wegen ihrer
besonderen Gefährlichkeit für das Grundwasser und oberirdische Gewässer ohne Verschulden und der Höhe nach
unbegrenzt (Gefährdungshaftung).
Ob die Ursache zum Auslaufen seines Tanks beim Inhaber oder von einem anderen gesetzt wurde, z. B. dem
Tankhersteller, Heizölhändler, Wartungsfirma oder dem Heizungsinstallateur, ist völlig gleichgültig. Es kommt allein darauf
an, dass die gewässerschädigende Substanz aus der Anlage des Inhabers in ein Gewässer gelangt ist und einen Schaden
herbeigeführt hat.
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