private Versicherungen
Haus- & Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
Haus- & Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
Ausschlüsse Haus- und Grundbesitzhaftpflicht
Welche wesentlichen Ausschlüsse gibt es?Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche:
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum, Sondereigentum und Teileigentum. Nichtversichert ist das sogenannte "Öltank-Risiko". Hierfür gibt es eine spezielle Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung. Wichtig: Risiken, die durch gewerbliche Nutzung von Haus- und Grundbesitz entstehen, können durch eine Berufs- Die Bestimmungen für Wohnungseigentum gelten gleichermaßen für Teileigentum (z.B. gewerblich genutzte Räume). Eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung beinhaltet keine Betriebshaftpflicht, z.B. für Wohnungsverwaltungs- Beginn Haus- & Grundstückshaftpflichversicherung
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?Der Versicherungsschutz besteht für alle Schäden, die sich in der Vertragszeit ereignen, auch wenn die Schadenursache Voraussetzung: Einfamilienhäuser Haftpflicht
Haftpflichtversicherung für EinfamilienhäuserDer Abschluss einer Haushaftpflichtversicherung ist im Grundsatz auch für die Besitzer von sog. Einfamilienhäusern mit Grundlage Haus- & Grundbesitzerhaftpflicht
Nach welchen Gesichtspunkten wird gehaftet?Grundlage für die Haftpflicht ist in erster Linie das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 823, 831, 836, 278 BGB) und die Verkehrssicherungspflicht heißt: Jeder, der Gefahrenquellen schafft, muß auch die notwendigen Vorkehrungen treffen, drohende Gefahren von seinen Der § 836 BGB begründet zudem eine ausgesprochene Verschärfung der Haftung. Kommt es nämlich durch den Einsturz Beschädigt z.B. die vom Dach herabstürzende Dachpfanne oder die sich lösende Markise ein parkendes Auto, muss der Haftung bei Eigentümer-Gemeinschaften
Haftung bei Eigentümer-Gemeinschaften![]() Nach dem Wohnungseigentumsgesetz wird unterschieden:
Die Verkehrssicherungspflicht für das Sondereigentum "Wohnung" hat der Für das gemeinschaftliche Eigentum ist die Eigentümergemeinschaft, der von ihr Haus- & Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz
Umfang des VersicherungsschutzesMit dem Abschluss einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung hat der Versicherungsnehmer als Bei Eigentümergemeinschaften sind mitversichert:
Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
Mitversichert ist/sind
Hausbesitzer-Haftpflicht
Hausbesitzer-HaftpflichtDas Haftpflichtrisiko des Hausbesitzers |
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Wie wird die Versicherungsprämie ermittelt?
Die Höhe des Jahresbeitrags ist abhängig von den aus der Immobilie erzielten Einnahmen
- also dem Bruttojahresmietwert oder dem Bruttojahrespachtwert - und wird je angefangene 1.000 € berechnet.
Dieser Wert ergibt sich aus der Summe der Mietwerte aller vorhandenen Wohnungen, Flächen, Räumen (auch eigener,
unbenutzter oder nicht zu Wohnzwecken bestimmter Zimmer) und Garagen sowie aus den Nebenkosten (z. B. Lift,
Treppenreinigung, Antenne), nicht jedoch den Heizkosten.
Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern gilt als Bruttojahresmietwert die Summe der Mietwerte aller
vorhandenen Wohnungen sowie der nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räume.
Gelegentlich wird aber auch eine Berechnung nach Wohneinheiten vorgenommen
- insbesondere bei Wohnungsgenossenschaften.
Welche Deckungssummen braucht der Haus- und Grundbesitzer?
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Welche Deckungssummen braucht der Haus- und Grundbesitzer?
Die Standarddeckungssumme beträgt 2.000.000,- € pauschal für Personen - und Sachschäden.
Die Vereinbarung höherer Deckungssummen ist möglich.
Die Gesamtleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres betragen das Doppelte der Deckungssummen.
Wer braucht eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung?
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Wer braucht eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung?

Bei Gebäuden, die für eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern errichtet
worden sind, gilt: Die Gefahren, die vom Sondereigentum ausgehen, werde
über die Privathaftpflichtversicherung aufgefangen.
Sondereigentum ist die Wohnung, der dem Versicherungsnehmer gehörende
Kellerraum sowie u.U. ein abgegrenzter Kfz-Stellplatz.
Alle anderen Teile des Gebäudes (Außenwände, Treppen, Dächer,
Gemeinschaftskeller) sowie das Grundstück (Gehsteige, Grünanlagen usw.)
gehören zu Gemeinschaftseigentum.
Für Haftpflichtgefahren, die hiervon ausgehen, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verantwortlich.
Dieses Haftungsrisiko deckt die von der Gemeinschaft abzuschließende Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung
ab. Mitversichert ist dabei auch der nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu bestellende Verwalter.
Also, wer benötigt im besonderen eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung?
- Eigentümer von vermieteten Wohnungen und Häusern,
- Eigentümer von Mehrfamilienhäusern,
- Eigentümergemeinschaften.
Versicherungsnehmer ist hier die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen
Eigentum. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei
Betätigung im Interesse und für die Zwecke der Gemeinschaft.
Eingeschlossen sind - abweichend von § 7 Ziff. 2 AHB -
- Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
- Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
- gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Wer ein Mehrfamilienhaus - vom Zweifamilienhaus bis zum Wohnblock - oder ein unbebautes Grundstück besitzt oder
wer Vermieter eines Einfamilienhauses ist, für den wird der Abschluß einer speziellen Haftpflichtversicherung für Haus-
und Grundbesitz erforderlich.
Alle Besitzer von Grund und Boden - sei es mit oder ohne Bebauung, sei es in der Stadt oder auf dem Lande - sind
einem nicht zu unterschätzenden Haftpflichtrisiko aufgrund der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht
ausgesetzt.
Der Grundstückseigentümer hat bestimmte Vorkehrungen zu treffen, die Passanten sowie Benutzer eines Grundstücks
(z. B. Besucher, Lieferanten u. a.) vor Schaden bewahren sollen. Dazu gehört insbesondere das Streuen und Reinigen
der Gehwege sowie das Schneeräumen. Wie weit diese Pflichten gehen, ist durch die jeweiligen Ortssatzungen der
Kommunen geregelt.
Die Privathaftpflichtversicherung schließt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines
Einfamilienhauses ein, soweit er und seine Familie selbst darin wohnen.
Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung gelten rechtlich als Zweifamilienhäuser. Werden aber beide Wohnungen
vom Versicherungsnehmer bewohnt und sind sie weder räumlich voneinander getrennt noch separat abgeschlossen,
besteht für solche "Einfamilienhäuser" bereits Versicherungsschutz durch die Privathaftpflichtversicherung.
Also: Für selbstgenutzte Wohnungen (auch Ferienwohnungen) und Einfamilienhäusern genügt der Abschluß einer
Privathaftpflichtversicherung.




