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Grundlage Haus- & Grundbesitzerhaftpflicht

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private Versicherungen - Haus- & Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
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Nach welchen Gesichtspunkten wird gehaftet?

Grundlage für die Haftpflicht ist in erster Linie das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 823, 831, 836, 278 BGB) und die
sogenannte Verkehrssicherungspflicht, abgeleitet aus § 823 BGB.

Verkehrssicherungspflicht heißt:

Jeder, der Gefahrenquellen schafft, muß auch die notwendigen Vorkehrungen treffen, drohende Gefahren von seinen
Mitmenschen abwenden. Eine Gefahrenquelle entsteht bereits, wenn man zuläßt, daß andere Personen das eigene oder
gemietete Haus oder auch nur den dazugehörigen Grund und Boden betreten!

Der § 836 BGB begründet zudem eine ausgesprochene Verschärfung der Haftung. Kommt es nämlich durch den Einsturz
oder die Ablösung von Teilen eines Gebäudes zu Schäden an Menschen oder Sachen, so haftet der Hausbesitzer
- es sei denn, dass er zur Schadenvorbeugung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

Beschädigt z.B. die vom Dach herabstürzende Dachpfanne oder die sich lösende Markise ein parkendes Auto, muss der
Hausbesitzer nachweisen, dass er die schadenverursachenden Teile durch zuverlässige Fachleute hat anbringen und
regelmäßig überprüfen lassen. Kann er das nicht, steht sein Verschulden fest (sog. "Haftung aus vermutetem
Verschulden").




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