Haftpflicht
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Haftung bei Eigentümer-Gemeinschaften

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz wird unterschieden:
- Sondereigentum an der Eigentumswohnung,
- gemeinschaftliches Eigentum an Grundstück, Treppenhaus,
gemeinschaftlichen Räumen im Keller und auf dem Dachboden.
Die Verkehrssicherungspflicht für das Sondereigentum "Wohnung" hat der
jeweilige Eigentümer oder - bei Vermietung - der Mieter.
Für das gemeinschaftliche Eigentum ist die Eigentümergemeinschaft, der von ihr
bestellte Verwalter oder Verwaltungsbeirat verkehrssicherungspflichtig.
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