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Kfz-Versicherung

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Verkehrsopferhilfe

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private Versicherungen - Kfz-Versicherung

Verkehrsopferhilfe

Wenn der Schädiger keine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung hat und somit kein Versicherer für den Schaden aufkommt, der Schädiger vorsätzlich und widerrechtlich den Schaden verursacht hat, wenn der Schädiger nicht bekannt ist (Fahrerflucht) oder der zur Leistung verpflichtete Versicherer zahlungsunfähig ist, dann bleiben die Opfer trotzdem nicht auf ihrem Schaden sitzen.

Die Verkehrsopferhilfe e.V. in Hamburg tritt in engen Grenzen an die Stelle des Schädigers, allerdings nur bis zu den gesetzlichen Mindestdeckungssummen.

Wichtig ist, dass die Ansprüche weder beim Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs oder im System der Grünen Karte im Ausland durchsetzbar sind.

Ebenso zahlt der Entschädigungsfonds nicht, wenn die Sozialversicherung einspringt.

Als weitere Einschränkungen gelten:

  • Kein Ersatz am eigenen Wagen bei Fahrerflucht des Schädigers;
  • alle weiteren Schäden werden nur erstattet, sofern der Schaden größer als 500 € ist;
  • Schmerzensgeld nur bei schwersten Verletzungen.
 

Verjährung

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Verjährung

Grundsätzlich gilt eine 3-jährige Verjährungsfrist gegenüber dem Schädiger. Andere Verjährungsfristen (u. U. unbegrenzt) gibt es, sind jedoch im einzelnen mit Rechtsanwälten abzusprechen.

 

Verdienstausfall

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Verdienstausfall

Der Verdienstausfall ist für den Geschädigten als direkte Folge eines Unfalls ein Vermögensschaden und somit erstattungspflichtig. Dabei sind die nachgewiesenen Ausfälle wie Lohnfortzahlungen und entgangene Honorare gemeint.

 

Schmerzensgeld und Rente

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Schmerzensgeld und Rente

Wer anläßlich eines unverschuldeten Unfalls verletzt wird und damit verbunden auch Schmerzen erleidet, hat Anspruch auf Schmerzensgeld oder eine Rente. Das Schmerzensgeld soll u.a. eine Genugtuungsfunktion erfüllen, so dass ein Arbeiter für den gleichen Schaden weniger Geld erhält als ein Millionär.

Die Höhe richtet sich aber auch nach der Art der Verletzung und ist vage in folgender Höhe anzusiedeln:

  • Bagatellen (Schürfwunden, Beulen): max. 100 €
  • Leichte Verletzungen (HWS-Trauma): max. 1.500 €
  • Mittelschwere Verletzungen (Knochenbrüche): max. 5.000 €
  • Schwere Verletzungen (lebenslange Folgen und Beeinträchtigungen): mindestens 100.000 € und ggf. Rente.
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Schadenersatzansprüche bei Personenschäden

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Schadenersatzansprüche bei Personenschäden

Nicht allein die beschädigten Sachen muß der Schädiger ersetzen. Auch Arzt- und Krankenhausgebühren, Kosten für Medikamente und für notwendige kosmetische Operationen hat der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) zu ersetzen. Die Leistungen orientieren sich an dem, was der Geschädigte normalerweise zu beanspruchen hätte.

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