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Reparatur
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Reparatur
Der Geschädigte hat Anspruch auf die Erstattung der Reparaturkosten. Bis zu einem Betrag von 1.000 € kann er nach Kostenvoranschlag abrechnen. Darüber hinaus gibt nur ein Sachverständigengutachten verläßlich Auskunft über die konkret zu erwartenden Reparaturkosten.
Auch hier hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der "fiktiven" Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer, sofern er nicht selbständig und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BGH, AZ VI ZR 226/91).
Seit dem 01.08.2002 gilt die Verpflichtung auch zur Auszahlung der Mehrwertsteuer nicht mehr. Autofahrer werden durch die Neuregelung der Abrechnung nach einem Unfall schlechter gestellt. Bislang konnte sich ein Geschädigter aussuchen, ob er mit dem von der Versicherung des Unfallgegners erhaltenem Geld das Fahrzeug reparieren lassen oder mit der Beule weiterfahren wollte.
Diese Wahl ist zwar auch künftig noch möglich, doch wenn das Fahrzeug nicht in einer Werkstatt repariert wird, wird die Mehrwertsteuer vom Schadensersatz abgezogen. Die Steuer soll nur noch dann bezahlt werden, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Das heißt: Wer zukünftig selbst repariert, bekommt zwar die Mehrwertsteuer auf die gekauften Ersatzteile, aber eben nicht auf seine eigene Arbeitszeit.
Mit dieser Maßnahme soll die Schwarzarbeit zurückgedrängt und die Verkehrssicherheit erhöht werden - und die Versicherer freut es, senken doch die nicht anfallenden Mehrwertsteuerzahlungen die Schadenkosten.


