KFZ-Versicherungen
Verkehrsopferhilfe
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Verkehrsopferhilfe
Wenn der Schädiger keine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung hat und somit kein Versicherer für den Schaden aufkommt, der Schädiger vorsätzlich und widerrechtlich den Schaden verursacht hat, wenn der Schädiger nicht bekannt ist (Fahrerflucht) oder der zur Leistung verpflichtete Versicherer zahlungsunfähig ist, dann bleiben die Opfer trotzdem nicht auf ihrem Schaden sitzen.
Die Verkehrsopferhilfe e.V. in Hamburg tritt in engen Grenzen an die Stelle des Schädigers, allerdings nur bis zu den gesetzlichen Mindestdeckungssummen.
Wichtig ist, dass die Ansprüche weder beim Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs oder im System der Grünen Karte im Ausland durchsetzbar sind.
Ebenso zahlt der Entschädigungsfonds nicht, wenn die Sozialversicherung einspringt.
Als weitere Einschränkungen gelten:
- Kein Ersatz am eigenen Wagen bei Fahrerflucht des Schädigers;
- alle weiteren Schäden werden nur erstattet, sofern der Schaden größer als 500 € ist;
- Schmerzensgeld nur bei schwersten Verletzungen.


