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Private Haftpflichtrisiken

Vermögenschaden

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Vermögenschaden

Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden liegt immer dann vor, wenn es sich nicht um den Folgeschaden eines Personen- oder Sachschadens handelt. Ist er die Folge eines Personen- oder Sachschadens, so liegt ein "unechter Vermögensschaden" vor, der bereits durch die Personen- bzw. Sachschaden-Deckungssumme miterfasst ist.

Die in den Privatrisiken mitversicherte Vermögensschadendeckung (Ausnahme: Jagd-Haftpflichtversicherung) bietet - aufgrund einer Vielzahl von Ausschlüssen - nur geringfügigen Versicherungsschutz.

Die Deckungssumme für Vermögensschäden ist abhängig von der vereinbarten Pauschaldeckungssumme für Personen- und Sachschäden und darüber hinaus je Versicherer unterschiedlich. Nur bei der Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung gilt die Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Wird im Rahmen der PHV das Berufs-/Diensthaftpflichtrisiko von Richtern, Beamten, Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst mitversichert, so gilt für das Berufsrisiko eine besondere Vermögensschadendeckung von z.B. 25.000 €, die inhaltlich weit über die konventionelle Deckung hinausgeht und bei den meisten Versicherern nicht enthalten ist.

Die Vereinbarung einer höheren Vermögensschaden-Deckungssumme ist bei Mitversicherung innerhalb der Berufs-/Diensthaftpflichtversicherung grundsätzlich nicht möglich. Dies kann nur über eine gesonderte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und somit als eigenständiger Vertrag versichert werden.

 

versicherte Personen

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Wer wird geschützt?

Mit unter den Versicherungsschutz fallen
- je nach Art der Haftpflichtversicherung - auch andere Personen. So zum Beispiel:

  • in der Privat-Haftpflichtversicherung der Ehegatte, die minderjährigen und die noch in der Ausbildung befindlichen
    volljährigen Kinder;
  • in der Betriebs-Haftpflichtversicherung die Betriebsangehörigen bei ihrer Arbeit;
  • in der Hausbesitzer-Haftpflichtversicherung der Hausmeister bei seiner Tätigkeit. Man nennt diese Personen
    "Mitversicherte". Wird der Schaden durch sie verursacht, haben sie in gleichem Umfang Versicherungsschutz wie
    der Versicherungsnehmer selbst.
 

Voraussetzungen der Haftpflicht

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Voraussetzungen der Haftpflicht

Grundsätzlich haftet man aus Verschulden. Das Bürgerliche Gesetzbuch und andere Gesetze enthalten noch eine
Vielzahl weiterer Haftungsbestimmungen, die aber z.T. nur für den privaten Bereich von Bedeutung sind.

Daneben gibt es jedoch auch Fälle, in denen man sogar ohne Verschulden haftet, nämlich bei der sog.
Verursachungs- oder Gefährdungshaftung (z.B. beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, als Besitzer von
Öltankanlagen oder als Halter eines Tieres).

 
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