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Vermögenschaden

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Vermögenschaden

Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden liegt immer dann vor, wenn es sich nicht um den Folgeschaden eines Personen- oder Sachschadens handelt. Ist er die Folge eines Personen- oder Sachschadens, so liegt ein "unechter Vermögensschaden" vor, der bereits durch die Personen- bzw. Sachschaden-Deckungssumme miterfasst ist.

Die in den Privatrisiken mitversicherte Vermögensschadendeckung (Ausnahme: Jagd-Haftpflichtversicherung) bietet - aufgrund einer Vielzahl von Ausschlüssen - nur geringfügigen Versicherungsschutz.

Die Deckungssumme für Vermögensschäden ist abhängig von der vereinbarten Pauschaldeckungssumme für Personen- und Sachschäden und darüber hinaus je Versicherer unterschiedlich. Nur bei der Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung gilt die Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Wird im Rahmen der PHV das Berufs-/Diensthaftpflichtrisiko von Richtern, Beamten, Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst mitversichert, so gilt für das Berufsrisiko eine besondere Vermögensschadendeckung von z.B. 25.000 €, die inhaltlich weit über die konventionelle Deckung hinausgeht und bei den meisten Versicherern nicht enthalten ist.

Die Vereinbarung einer höheren Vermögensschaden-Deckungssumme ist bei Mitversicherung innerhalb der Berufs-/Diensthaftpflichtversicherung grundsätzlich nicht möglich. Dies kann nur über eine gesonderte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und somit als eigenständiger Vertrag versichert werden.



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