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Startseite Privathaftpflicht-Versicherung Kinder haften?

Kinder haften?

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Wissen Sie, wie Sie für Ihre Kinder haften?

Auch Kinder, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, können selbst zur Verantwortung gezogen werden.
Die Haftung des Kindes entfällt nur dann, wenn im Schadenfall die erforderliche Einsicht fehlte (§ 828 BGB).
Das muss aber von dem schädigenden Kind bzw. dessen gesetzlichen Vertretern nachgewiesen werden.

Nur Kinder unter sieben Jahren sind für ihr Tun überhaupt nicht verantwortlich.

Der Gesetzgeber begnügt sich in vielen Fällen nicht damit, dass nur der eigentliche Schadenverursacher ersatzpflichtig
gemacht werden kann. Neben ihm kann auch eine Haftung desjenigen in Frage kommen, dem die Aufsicht über das
schädigende Kind oblag. Das sind in aller Regel die Eltern. Damit können aber auch andere betraut sein - die Großeltern,
Pflegeeltern, das Kindermädchen, Nachbarn, aber auch eine Tagesmutter.

Sie kommen nur dann aus der Haftung heraus, wenn sie nachweisen können, daß sie zur Beaufsichtigung alles
Erforderliche getan haben oder der Schaden auch bei ordentlicher Aufsichtsführung entstanden wäre. Das gelingt aber,
wie Beispiele aus der Rechtsprechung beweisen, nur selten.



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