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Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Und wie steht es mit dem Versicherungsschutz des nichtehelichen Lebenspartners? Nach den Bedingungen ist er
nicht mitversichert. Die meisten Gesellschaften sind aber auf Antrag des Versicherungsnehmers bereit, den mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner in die Privathaftpflichtversicherung einzubeziehen.
Wie bei Ehegatten bleiben auch hier gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen.
Üblicherweise wird diese Deckungserweiterung nur geboten, wenn beide Partner unverheiratet sind und der
mitversicherte Partner in der Police namentlich aufgeführt wird.
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