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Bedingungsvergleich

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private Versicherungen - Wohngebäudeversicherung
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Bedingungsvergleich

Wohngebäude-Versicherungsbedingungen im Vergleich

Thema VGB 88 VGB 62
1. Zubehör Im versicherten Gebäude befindliches oder außen angebrachtes Zubehör, sofern es der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, ist mitversichert. Weiteres Zubehör nur nach besonderer Vereinbarung, z. B. Einfriedungen, Fahnenmaste.
N i c h t versichert:
Vom Mieter auf seine Kosten beschaffte Sachen, sofern er dafür die Gefahr trägt.
Unversichert
2. Mietausfall 12 Monate; Mietausfall für gewerblich genutzte Räume kann vereinbart werden. 6 Monate
3. Versicherte Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm
Hagel generell mitversichert.
F, Lw, St, gegen Zuschlag Hagel
4. Blitz/Explosion Blitz wird mit"unmittelbarer Übergang" definiert. Explosion -> verkürzte Fassung aus AFB 87 übernommen. Keine Definition
5. Leitungswasser Versichert ist nunmehr der bestimmungswidrige Wasseraustritt aus allen mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung und Lw aus Sprinkler-/Berieselungsanlagen. Wasser aus Zu- / Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung und aus Anlagen der Warmwasser-/Dampfheizung (bestimmungswidriger Austritt).
6. Rohrbruch/Frost
an Sprinkler-/
Berieselungsanlagen
Gem. § 7 Abs. 1 c versichert. Unversichert
7. Selbstbehalt Entfällt. 40,00 € pro Sturm-Schaden je Gebäude
8. Nichtversicherte
Sachen und Schäden
Die Ausschlüsse sind jetzt in § 9 geregelt und im wesentlichen detaillierter dargestellt.

Insbesondere:
Feuer:
- die nicht versicherten Brandschäden,
- Kernenergie: nach Atomgesetz,
- Kurzschluß/Überspannung,

Leitungswasser:
- ein Vers.-Schutz, solange Gebäude nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist,

Sturm:
- ausgeschlossen bleiben Laden- und Schaufensterscheiben,
- alle anderen Scheiben sind mitversichert.

9. Gefahrerhöhung Beispielhafte Darstellung von Umständen, die als Gefahrerhöhung angesehen werden können. Keine nähere Erläuterung.
10. Gleitende NW-Vers.
1914 und SGlN 79a
In § 13 sind die Regelungen der SGlN 79a eingearbeitet. Jetzt eindeutig Vers.-Wert 1914 Grundlage.
11. Neuwert, Zeitwert,
Gemeiner Wert
In Ergänzung Versicherung zum Gemeinen Wert möglich. Versicherung zum gleitenden Neuwert, Neuwert und Zeitwert möglich.
12. Mehrkosten Ersatz von Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Wiederherstellung. Unversichert.
13. Wiederaufbau Analog zu VGB 62, jedoch darüber hinaus auch innerhalb der BR Deutschland. An derselben Stelle, ggf. angrenzende Stadt oder Gemeinde.
14. Unterversicherungs-
verzicht
Unterversicherungsverzicht (UVZ) jetzt allgemein möglich, entfällt lediglich bei vorsätzlichen oder grobfahrlässigen falschen Angaben des VN.
3%ige Vorsorge entfällt infolge UVZ.

UVZ wird zugestanden, wenn der Versicherungsnehmer:
- den Wert 1914 durch einen Bausachverständigen schätzen läßt;
- den NW in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt;
- Fragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet.
Durch besondere Vereinbarung möglich. 3%ige Vorsorge.
15. Versicherte Kosten
  • Aufräumungs-/
    Abbruchkosten
  • Bewegungs-/
    Schutzkosten
  • Schadenabwendungs-/
    -minderungskosten


Bis 5 % der Vers.-Summe , multipliziert mit dem gültigen gleitenden Neuwert-Faktor.
dto.


unbegrenzt


1 % der Versicherungssumme


nur durch besondere Vereinbarung
16. Wiederversicherung
nach einem
Versicherungsfall
Entfällt Verminderung der Versicherungssumme vom Schadentag an um die Entschädigung.
nach oben


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