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Unterversicherungsverzicht
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung in der Gebäudeversicherung (Klausel 270501)
- In der Gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme von 1914 als richtig ermittelt, wenn
- sie mit dem Gebäudewertermittlungsprogramm des Versicherers berechnet wurde und der Versicherungsnehmer die Fragen nach Größe, Art, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet hat oder
- sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird.
- Wird die nach Nr. 1 ermittelte Versicherungssumme von 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer abweichend von den Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und von § 2 Nr. 3 SGLN 93 sowie von § 56 VVG keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht)
- Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Nr. 1 a) von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig bemessen, so gilt Nr. 2 nicht, soweit die Abweichung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
- Ferner gilt Nr. 2 nicht, wenn
- der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nachträglich, insbesondere durch wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten, verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde;
- ein weiterer Gebäudeversicherungsvertrag für das Gebäude gegen dieselbe Gefahr besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
- Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen.
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
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