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Alterseinkünftegesetz I. 3.
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Alterseinkünftegesetz I. 3.
Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen, d. h. der Sonderausgabenabzug für Beiträge und die Steuerfreiheit der Erträge, wird für Verträge abgeschafft, die ab 01.01.2005 abgeschlossen werden.
Das gilt auch für Direktversicherungen sowie für fondsgebundene Lebensversicherungen.
Bei Lebensversicherungen, die nach dem 60. Geburtstag und nach einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren ausbezahlt werden, wird in Zukunft jedoch nur die Hälfte der Erträge steuerpflichtig.
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