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Alterseinkünftegesetz I. 4. b)

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Vorsorge - Finanzielle Vorsorge
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Alterseinkünftegesetz  I. 4. b)

Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) gibt es Vereinfachungen für den Steuerpflichtigen und Anbieter:

  • Das Anrechnungsverfahren wird vereinfacht, indem ein Dauerzulageantrag eingeführt wird.
  • Die zentrale Stelle wird befugt, die beitragspflichtigen Einnahmen der Steuerpflichtigen beim Rentenversicherungsträger selbst zu erfragen. Damit werden entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen in seinem Zulageantrag entbehrlich.
  • Es wird ein einheitlicher Sockelbetrag eingeführt.
  • Die Anzahl der Zertifizierungskriterien wird von 11 auf 5 Kriterien verkürzt.
  • Die Teilkapitalauszahlung als Einmalauszahlung in Höhe von 30 % des Kapitals gesetzlich zugelassen.
  • Der Anbieter wird verpflichtet, dem Vertragspartner vor Vertragsabschluß die effektive Gesamtrendite des Produktes zu nennen.
  • Für die staatlich geförderte Riester-Rente werden ab 2006 einheitliche Tarife für Männer und Freuen vorgeschrieben (Unisex-Tarif). Das gilt allerdings nur für neu abgeschlossene Rentenverträge.
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