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Anhebung des Rentenalters bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

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Anhebung des Rentenalters bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz sieht vor, dass für Versicherte, die ab dem 1. Januar 1946 bis zum 30. November 1948 geboren sind, das Alter für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit in Monatsschritten von 60 bis auf 63 erhöht wird. Für Versicherte, die ab dem 1.12.1948 geboren sind und die die Vertrauensschutzregelungen nicht nutzen konnten, ist eine Inanspruchnahme nur noch ab dem 63. Lebensjahr möglich. Die Abschläge berechnen sich während und nach der Übergangszeit jeweils auf das gesetzliche Rentenalter 65 Jahre.

Vertrauensschutz haben alle Personen, die bis zum 31.12.1951 geboren sind (für Jüngere gibt es die Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ohnehin nicht mehr) und

  • am 1. Januar 2004 arbeitslos waren, oder
  • deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet worden ist, oder
  • vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben, oder
  • Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Für den so beschriebenen, engen Personenkreis gilt, dass sie weiterhin ab 60 die Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit in Anspruch nehmen können.




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